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TRIACOS Consulting & Engineering GmbH
An den Gärten 9
92665 Altenstadt a. d. Waldnaab

Telefon: +49 9602 94455-0
Telefax: +49 9602 94455-299
E-Mail: info(at)triacos.de

Geschäftsführung: Severin Diepold
Sitz der Gesellschaft: Altenstadt/WN
Registergericht: Weiden i.d.OPf., HRB 3394

Konzept, Gestaltung und technische Umsetzung

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92637 Weiden
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Telefax: +49 961 470379 11
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4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB)

Stand 06.03.2020

Diese Bedingungen gelten für die Erbringung von IT-Leistungen durch die TRIACOS Consulting & Engineering GmbH, an den Gärten 9, 92665 Altenstadt a. d. Waldnaab (im Folgenden "TRIACOS")

A.    Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für sämtliche durch die TRIACOS Consulting & Engineering GmbH (im Folgenden „TRIACOS“) bereitgestellten und durch den Kunden in Anspruch genommenen IT-Leistungen. Soweit vereinbart, gelten ergänzend die Sonderbedingungen für Werkverträge und Dienstleistungsverträge.

2. Die Angebote richten sich nur an juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die IT-Leistungen von TRIACOS in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit in Anspruch nehmen.

3. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch wenn sie diesen Bedingungen nicht entgegenstehen. Eine Bezugnahme von TRIACOS auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine solche ausdrückliche Zustimmung dar.

4. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

B.    Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Erbringung von IT-Leistungen wie Werk- und Dienstleistungen durch TRIACOS. Die Einzelheiten der Leistungserbringung, wie Leistungsziele, -gegenstand, -umfang, -inhalt, -orte, fachliche und technische Rahmenbedingungen sowie die für die Leistungen zu zahlende Vergütung, vereinbaren die Parteien in einem gesonderten Dokument. In diesem Zusammenhang wird von den Parteien insbesondere auch festgelegt, ob es sich um eine Werk- oder Dienstleistung handelt.

2. Sämtliche Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nicht explizit etwas Anderes bestimmt ist.

C.    Leistungserbringung

1. TRIACOS ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen Subunternehmer zu beauftragen. Der Kunde wird hierüber vorab informiert.

2. TRIACOS erbringt die Leistungen auf dem anerkannten Stand der Technik.

3. Soweit Liefer- oder Leistungstermine genannt werden, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn diese von TRIACOS schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder Umständen, die TRIACOS die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, ohne dass hierauf Einfluss besteht, verlängern Vertragsfristen und verbindliche Liefertermine um die Zeiträume der Behinderung. Hierzu gehören neben Naturereignissen insbesondere unvorhersehbare Materialknappheit, Arbeitskämpfe und äußere Betriebsstörungen.

D.    Leistungsänderungen

1. Sollte der Kunde nach Vertragsschluss weitere Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen, teilt TRIACOS dem Kunden unverzüglich mit, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die vertraglichen Leistungen, insbesondere auf Leistungstermine und die vereinbarte Vergütung haben.

2. Erfordert das Änderungsverlangen eine detaillierte Prüfung durch TRIACOS, so trägt der Kunde die Kosten dieser Prüfung. Dieser wird durch TRIACOS vorab über die geschätzte Dauer und Kosten dieser detaillierten Prüfung, die vorläufige Beurteilung der Realisierungsaussichten und soweit vorhanden die ungefähren Auswirkungen auf den Vertrag, insbesondere auf Termine und die vereinbarte Vergütung informiert.

3. TRIACOS wird während des laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen unverändert weiterführen, es sei denn der Kunde weist TRIACOS an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen.

E.    Vergütung und Fälligkeit

1. Für die Leistungen von TRIACOS ist vom Kunden die in einem gesonderten Dokument vereinbarte, andernfalls die aus der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters ersichtliche Vergütung zu zahlen. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Angabe gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Soweit die Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, legt TRIACOS dem Kunden monatlich eine Aufstellung über die Arbeitsleistung für den vorangegangenen Monat vor und stellt diese in Rechnung. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, ist die Vergütung automatisch mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig. Sofern ein gesonderter Zahlungsplan vereinbart worden ist, sind die Abschlagszahlungen hiernach auszurichten.

3. Zur Erbringung der Leistung des Anbieters erforderliche Reisen sind in der für die Leistung vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Sie werden nach Beauftragung jeweils nach gesonderter Vereinbarung gesondert berechnet. Reisezeiten gelten als Zeiten der Leistungserbringung und werden nach Aufwand mit 50% des jeweiligen Tagessatzes abgerechnet.

4. Soweit vorstehend nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zugang ohne Abzug bargeldlos auf eine von TRIACOS angegebene Bankverbindung fällig. Maßgeblich für die Wahrung des Zahlungsziels ist das Datum zu dem der Rechnungsbetrag dem Anbieter gutgeschrieben wird.

F.    Mitwirkungs - und Informationspflichten

1. Die Parteien sind gegenseitig zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei verpflichtet. Soweit nicht explizit etwas Anderes vereinbart ist, sind Mitwirkungspflichten des Kunden ohne Vergütungsanspruch zu erbringen.

2. Der Kunde hat die Leistungen des Anbieters durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird dem Anbieter insbesondere die dafür erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Soweit dieses für die Leistungsdurchführung erforderlich ist, wird er den Mitarbeitern von TRIACOS im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu den Geschäftsräumen oder bei Bedarf einen Remotezugang auf die relevanten Systeme ermöglichen.

3. Soweit TRIACOS Vertragsleistungen innerhalb der IT-Infrastruktur des Kunden erbringt, obliegt es der alleinigen Verantwortung des Kunden die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung sowie hinreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen, um die Daten und Systeme gegen unbeabsichtigten zufälligen Verlust oder gezielte Angriffe gleich welcher Art abzusichern. Die diesbezüglichen Sicherheitsmaßnahmen verwirklichen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit sämtlicher Daten und Dienste. Ihre Einrichtung spiegelt den Stand der Technik wider und liegt hinsichtlich ihrer konkreten Implementierung im Ermessen des Kunden.

4. TRIACOS ist berechtigt, vergebliche Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die darauf beruhen, dass infolge unzureichender Hard- und Softwareumgebung oder unzureichenden technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen Dienste oder Daten nicht oder nicht mehr verfügbar sind.

5.    Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Leistungen, nach Wahl des Anbieters unmittelbar und/oder mittels Fernzugriff.

6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

7. Kennzeichnungen der Arbeitsergebnisse, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

8. Soweit TRIACOS durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der vorstehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden an der Erbringung seiner Leistungen gehindert ist, besteht keine Verantwortlichkeit für sich daraus ergebende Leistungsmängel. Entsprechendes gilt für Vertragsstrafen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden trotz eigener Mitwirkung gleichwohl eingetreten wäre.

9. Der Kunde erstattet TRIACOS die Aufwände, welche TRIACOS aufgrund der nicht oder nicht fristgerecht erbrachten Pflichten des Kunden gemäß dieser Ziffer entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die eigene Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Rechtsbehelfe und Ansprüche zugunsten von TRIACOS bleiben unberührt.

G.    Haftung

1. TRIACOS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz für Personenschäden, für Schäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, für Schäden, die durch arglistiges Verhalten oder Vorsatz verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Anbieters verursacht wurden.

2. TRIACOS haftet unbeschadet vorstehender Ziffer im Übrigen nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, für Schäden, die aus einer einfachen fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren, sowie für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Anbieters grob fahrlässig verursacht worden sind. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Für eine Haftung nach dieser Ziffer vereinbaren die Parteien - unter Berücksichtigung von Art und Umfang der unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen - einen Haftungshöchstbetrag pro Schadensfall in Höhe von EUR 100.000,00 (maximal EUR 200.000,00 pro Kalenderjahr). Eine weitergehende Haftung von TRIACOS ist vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Regelungen in diesen Bedingungen ausgeschlossen.

3. Ein Mitverschulden des Kunden ist zu berücksichtigen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und/oder Organe von TRIACOS. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Haftung von TRIACOS im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Freistellungspflichten.

5. Wird TRIACOS durch Dritte wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung von Rechten Dritter aus dem Markenrecht, dem Urheberrecht, dem Patentgesetz, dem Geschmacksmusterrecht, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Kunde TRIACOS auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen frei. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Das vertreten müssen wird vermutet. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung. Der Kunde hat TRIACOS hinreichend Gelegenheit zur Verteidigung seiner rechtlich geschätzten Interessen zu geben. Der Kunde ist ohne Zustimmung von TRIACOS nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, wenn er TRIACOS nicht von sämtlichen verfahrensgegenständlichen Ansprüchen freistellt.

H.    Referenzliste

TRIACOS ist berechtigt, den Kunden als solchen zu referenzieren. Das Recht umfasst die namentliche Nennung sowie die Verwendung des Unternehmenslogos in einer Referenzliste sowie die Veröffentlichung zu Werbezwecken. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit für die Zukunft widersprechen. TRIACOS ist jedoch nicht verpflichtet, Werbung, die zum Zeitpunkt des Widerspruches des Kunden bereits veröffentlicht wurde, zurückzurufen oder zu ändern.

I.    Allgemeiner Datenschutz

1. Die Parteien versichern, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. Soweit TRIACOS im Zuge der Erbringung der IT-Leistungen auf personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Kunden sowie Dritten Zugriff besitzt und verarbeitet, verständigen sich die Parteien gesondert über die Qualifizierung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

2. Sollen von TRIACOS besondere Kategorien personenbezogener Daten und Inhalte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet werden, hat der Kunde TRIACOS hierüber gesondert und unverzüglich zu unterrichten.

3. TRIACOS ist zur anonymisierten Datenerhebung und Auswertung im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung zum Zweck der Verbesserung seiner Produkte berechtigt.

J.    Vertraulichkeit

1. Die Parteien verpflichten sich, Informationen und andere Materialien der jeweils anderen Partei, die als „vertraulich“ gekennzeichnet oder sonst als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie Subunternehmer, die zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Zum Schutz der vertraulichen Informationen haben die Parteien dasselbe Maß an Sorgfalt wie für eigene vertrauliche Informationen anzuwenden.

2. Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer gilt nicht für vertrauliche Informationen, (a) die bereits vor der Weitergabe durch die offenlegende Partei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei waren; (b) die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden; (c) die die empfangende Partei ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmäßig von Dritten erhalten hat; (d) die von der offenlegenden Partei Dritten gegenüber ohne Auflagen zur Verschwiegenheit offen gelegt werden; (e) die kraft Gesetzes offen gelegt werden müssen; oder (g) die mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offen gelegt werden dürfen.

K.    Kündigung

1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in den Vertragsunterlagen besteht keine Mindestvertragslaufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum, wenn der Vertrag nicht 3 (drei) Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder der verlängerten Vertragslaufzeit durch eine der Parteien gekündigt worden ist.

2. Hat der Kunde mehrere Leistungen beauftragt, sind die Parteien unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieser AGB berechtigt, einzelne IT-Leistungen zu kündigen.

3. Ist keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, können die IT-Leistungen mit 3 (drei) -monatiger Frist gekündigt werden.

4. Den Parteien bleibt das Recht vorbehalten, den Vertrag mittels außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Parteien ihre jeweiligen vertragswesentlichen Pflichten verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Gründe, die zur einseitigen fristlosen Kündigung berechtigen, sind insbesondere (i) ein Verzug des Vertragspartners auf eine Mahnung für fällige Vergütungsansprüche von TRIACOS von länger als 30 Tagen, (ii) die Eröffnung eines Insolenz- oder eines gerichtliches Vergleichsverfahren gegen eine Partei oder (iii) bei einer Leistungsverzögerung durch TRIACOS, wenn die Behebung in zeitlicher Hinsicht für den Kunden nach Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Leistungsinteressen unzumutbar ist.

5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

L.    Exportkontrolle

1. Stellt sich vor Leistungserbringung heraus, dass der Vertragserfüllung seitens des Anbieters Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen, ist TRIACOS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen die Lieferfrist, es sei denn, diese sind vom Anbieter zu vertreten. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen ist TRIACOS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sich derartige Hindernisse erst während der Vertragsdurchführung zeigen. Im Fall eines Rücktritts oder einer Kündigung nach dieser Ziffer ist die Geltendmachung eines Schadens durch den Kunden ausgeschlossen.

2. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung der Vertragsleistungen zum Zwecke der Lieferung benötigt werden und aus der Sphäre des Kunden stammen.

3. Der Kunde hat bei Weitergabe, Übertragung oder einer sonstigen Überlassung der vom Anbieter zu liefernden Vertragsleistungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des Zoll und (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten und hierfür erforderliche Genehmigungen einzuholen.

4. Die Vertragsleistungen dürfen nicht für militärische oder nukleartechnische Zwecke verwendet werden.

M.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

1. TRIACOS behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern, wenn ein hinreichender Grund hierfür gegeben ist. Gründe sind insbesondere im Falle der Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten zu sehen. TRIACOS wird dem Kunden über die Änderung unter Angabe der Gründe mindestens 6 Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform informieren. Der Kunde kann den neuen Bedingungen bis spätestens 2 (zwei) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. TRIACOS besitzt im Falle des Widerspruches des Kunden ein Wahlrecht, ob der Vertrag unter Fortgeltung der alten Bedingungen fortgesetzt oder mit Datum des Wirksamwerdens der neuen Regelungen gekündigt wird.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben.

3. Diese Bedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle durch oder aufgrund dieses Vertrages entstandenen Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht im Gerichtsbezirk in Weiden. TRIACOS hat auch das Recht, den Kunden vor dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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